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Mehrwertsteueraufzeichnungen ab dem 1. Juli 2025

  • Autorenbild: Michael Knaus
    Michael Knaus
  • 18. Apr.
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 5 Tagen

Ab dem 1. Juli 2025 müssen Steuerpflichtige im Rahmen ihrer Buchhaltung zwei Aufzeichnungen führen, nämlich die Aufzeichnung über Mehrwertsteuerpflichten und geltend gemachte Vorsteuer (»Buch der Ausgangs- und Eingangsrechnungen“). Der neue Artikel 150.a der MwSt-Verordnung legt fest, welche Daten diese Aufzeichnungen enthalten und in welchem Format sie geführt werden müssen.

 

1.     Aufzeichnung über Mehrwertsteuerpflichten

 

Die Aufzeichnung über Mehrwertsteuerpflichten, die der Steuerpflichtige gemäß Art. 85 Abs. 6 des MwSt-Gesetzes (ZDDV-1) führt, enthält den Namen und die Adresse des Steuerpflichtigen sowie dessen MwSt-Identifikationsnummer und die laufende Nummer sowie folgende Angaben zu jedem einzelnen Dokument:

 

a.     Steuerzeitraum;

b.     Buchungsdatum des Dokuments;

c.     Dokumentennummer;

d.     Datum des Dokuments;

e.     Name und Sitz des Steuerpflichtigen - Empfängers und dessen Steuernummer oder MwSt-Identifikationsnummer, falls dieser für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist und der Steuerpflichtige über diese verfügt;

f.      Wert der Lieferungen von Waren und Dienstleistungen ohne MwSt;

g.     Wert der Lieferungen von Waren und Dienstleistungen in Slowenien, für die die MwSt vom Empfänger berechnet wird;

h.     Wert der Lieferungen von Waren innerhalb der Union und erbrachter Dienstleistungen in andere Mitgliedstaaten;

i.      Wert der steuerfreien Lieferungen, getrennt nach Lieferungen mit Recht auf Vorsteuerabzug bzw. ohne Recht auf Vorsteuerabzug;

j.      Wert der steuerfreien Dreiecksgeschäfte innerhalb der Union;

k.     Wert des Fernabsatzes von Waren;

l.      Wert der Lieferungen von Waren mit Montage oder Installation in einem anderen Mitgliedstaat;

m.   Betrag der berechneten MwSt, ausgewiesen nach den vorgeschriebenen Steuersätzen, getrennt nach inländischen Lieferungen und Lieferungen, die aus anderen Mitgliedstaaten bezogen werden und für die der Empfänger die MwSt berechnen muss, sowie für MwSt, die aufgrund von Selbstversteuerung berechnet wird, getrennt nach bezogenen Waren und Dienstleistungen oder nach Importen;

n.     Lieferungen von Waren und Dienstleistungen mit Recht auf Vorsteuerabzug, bei denen der Lieferort außerhalb Sloweniens liegt;

o.     ob eine Selbstanzeige nach Artikel 88.b des ZDDV-1 angewandt wird;

p.     Anmerkungen.

 

2.     Evidenz der geltend gemachte Vorsteuer

 

Die Aufzeichnung der geltend gemachte Vorsteuer, die der Steuerpflichtige gemäß Art. 85 Abs. 6 des ZDDV-1 führt, enthält den Namen und die Adresse des Steuerpflichtigen sowie dessen MwSt-Identifikationsnummer und die laufende Nummer sowie folgende Angaben zu jedem einzelnen Dokument:

 

a.     Steuerzeitraum;

b.     Buchungsdatum des Dokuments;

c.     Dokumentennummer (bei eingegangener Rechnung die vom Rechnungsaussteller festgelegte Rechnungsnummer);

d.     Datum des Eingangs des Dokuments;

e.     Name und Sitz des Lieferanten und dessen MwSt-Identifikationsnummer, falls dieser für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist;

f.      Wert der Einkäufe von Waren und Dienstleistungen ohne MwSt;

g.     Wert der Einkäufe von Waren und Dienstleistungen in Slowenien, für die die MwSt vom Empfänger berechnet wird;

h.     Wert des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Waren ohne MwSt;

i.      Wert der bezogenen Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten ohne MwSt;

j.      Wert der steuerfreien Einkäufe von Waren und Dienstleistungen sowie des steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerbs von Waren;

k.     Wert der besteuerten (ohne MwSt) und steuerfreien Einkäufe von Immobilien;

l.      Wert der besteuerten (ohne MwSt) und steuerfreien Einkäufe von anderen Anlagegütern;

m.   Betrag des Vorsteuerabzugs, ausgewiesen nach den vorgeschriebenen Steuersätzen, und von dem Pauschalbetrag;

n.     Betrag der nicht abzugsfähigen MwSt;

o.     ob eine Selbstanzeige nach Artikel 88.b des ZDDV-1 angewandt wird;

p.     Anmerkungen.

 

3.     Zusätzliche Daten

 

Der Steuerpflichtige gibt bei der Übermittlung der Aufzeichnungen gemäß Art. 85 Abs. 6 des ZDDV-1 zusätzlich zu den oben genannten Daten die folgenden Daten an:

 

a.     Ländercode und MwSt-Identifikationsnummer des Mehrwertsteuerpflichtigen, für den der Steuervertreter gemäß Art. 50 Abs. 2 des ZDDV-1 die Aufzeichnungen einreicht;

b.     Berichtszeitraum;

c.     Bezeichnung der Aufzeichnung;

d.     ob eine Rückerstattung der MwSt beantragt wird;

e.     ob der Vorsteuerabzug berechnet wird;

f.      ob über den Mehrwertsteuerpflichtigen ein Insolvenzverfahren, ein Zwangsausgleich oder ein Liquidationsverfahren eröffnet wurde;

g.     ob die Aufzeichnungen gemäß Art. 85.b Abs. 3 des ZDDV-1 vorgelegt wurden;

h.     ob eine Selbstanzeige nach Artikel 88.b des ZDDV-1 oder gemäß dem Gesetz über Steuerverfahren angewandt wird;

i.      Anmerkungen.

 

4.     Übermittlung von Daten

 

Der Steuerpflichtige übermittelt die Daten aus der Aufzeichnung über Mehrwertsteuerpflichten sowie der Evidenz der geltend gemachte Vorsteuer an die Steuerbehörde über einen Webdienst unter Verwendung eines digitalen Zertifikats oder eines Authentifizierungstokens. Die Daten aus den Aufzeichnungen werden der Steuerbehörde in Form einer XML-, JSON- oder CSV-Datei übermittelt. Die technischen Spezifikationen für den Datenaustausch aus den Aufzeichnungen sind auf der Website der Steuerbehörde veröffentlicht.

 

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