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In Vorbereitung: Gesetzgebung zur verpflichtenden E-Rechnungs-Austausch

  • Autorenbild: Michael Knaus
    Michael Knaus
  • 18. Apr.
  • 3 Min. Lesezeit

In Slowenien wird ein Gesetz über den Austausch elektronischer Rechnungen und anderer elektronischer Dokumente (ZIERDED) vorbereitet, dass die Verpflichtungen hinsichtlich des Austauschs von E-Rechnungen, der Ausstellung und der Übermittlung von E-Rechnungen an die Steuerbehörde regelt.

 

Ab dem 1. Juli 2026 sollen alle Geschäftssubjekte ausschließlich E-Rechnungen austauschen müssen. Der Austausch von E-Rechnungen wird im eSLOG-Standard, in Syntaxen, die mit dem europäischen Standard kompatibel sind, oder in anderen internationalen Standards (sofern vertraglich vereinbart) möglich sein. Der Austausch kann über Anbieter von E-Plattformen oder über eigene Systeme für den direkten Austausch von E-Rechnungen erfolgen. E-Rechnungen und elektronische Dokumente für Haushaltsnutzer werden weiterhin über UJP ausgetauscht, das die zentrale Ein- und Ausgangsstelle für Haushaltsnutzer bleibt.

 

1.     Pflichtangaben auf der E-Rechnung

 

Eine E-Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

a)    Identifikator des Prozesses und der E-Rechnung,

b)    Zeitraum, auf den sich die E-Rechnung bezieht,

c)     Verkäufer der Waren bzw. Anbieter der Dienstleistungen oder Bauleistungen,

d)    Käufer bzw. Auftraggeber,

e)    Zahlungsempfänger,

f)      Steuervertreter des Verkäufers der Waren bzw. des Anbieters der Dienstleistungen oder Bauleistungen, falls vorhanden,

g)    Bezugnahme auf Vertrag, Bestellformular oder anderes Dokument, das der Ausstellung der E-Rechnung zugrunde liegt,

h)    Lieferung der Waren oder erbrachte Dienstleistungen,

i)      Zahlungsanweisungen,

j)      Abzüge oder Zuschläge,

k)     E-Rechnungs-Position,

l)      Gesamtsumme der E-Rechnung,

m)   Aufschlüsselung der MwSt.

Zusätzlich muss die E-Rechnung die in den Vorschriften zum Mehrwertsteuerverfahren und Steuerverfahren festgelegten Daten enthalten, einschließlich der Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers, sofern der Empfänger ein Geschäftssubjekt ist.

 

2.     Ausstellung von E-Rechnungen an Verbraucher

 

Geschäftssubjekte stellen Verbrauchern E-Rechnungen aus, wenn beide Parteien dies zuvor vereinbaren. Verbraucher können E-Rechnungen auch per E-Mail erhalten. Wenn ein Geschäftssubjekt einem Verbraucher eine E-Rechnung ausstellt, muss diese eine visualisierte Rechnungsversion im PDF-, TIFF- oder anderen Standardformat enthalten, das eine einfache Einsichtnahme ermöglicht.

 

Ein Verbraucher kann jederzeit seine Zustimmung widerrufen und verlangen, dass ihm die Rechnung in Papierform ausgestellt wird.

 

3.     Übermittlung von E-Rechnungen an die Steuerbehörde

 

Alle E-Rechnungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Versendung oder Erhalt an die Steuerbehörde übermittelt werden. Wenn der Austausch über Anbieter von E-Plattformen erfolgt, sind diese zur Übermittlung verpflichtet. Erfolgt der Austausch direkt, sind sowohl der Aussteller als auch der Empfänger verpflichtet, die E-Rechnung an die Steuerbehörde weiterzuleiten. Eine an einen Verbraucher ausgestellte E-Rechnung muss vom Aussteller oder dem Anbieter von E-Plattformen des Ausstellers an die Steuerbehörde übermittelt werden.

 

Stellt ein Geschäftssubjekt eine Rechnung, die keine E-Rechnung ist, an einem Subjekt außerhalb Sloweniens aus oder erhält er eine solche, muss er die Daten über diese Rechnung innerhalb von 8 Tagen nach Ausstellung oder Erhalt an die Steuerbehörde übermitteln. In diesen Fällen müssen mindestens folgende Rechnungsdaten übermittelt werden:

a)    Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder eine andere nationale Steuerkennziffer des Rechnungsstellers. Bei einer Rechnung im Namen und auf Rechnung eines Dritten sind auch die Daten dieses Dritten anzugeben;

b)    Name und Sitz des Rechnungsstellers;

c)     Rechnungsdatum;

d)    Rechnungsnummer;

e)    Rechnungsbetrag, die Gesamtbemessungsgrundlage nach Steuerart oder Abgabe, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, und die zugehörige Steuer oder Abgabe, der Wert von Lieferungen gemäß Sonderregelungen, steuerpflichtige Lieferungen, bei denen der Käufer der Steuerpflichtige ist, steuerfreie Lieferungen und nicht steuerpflichtige Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Steuernummern;

f)      Betrag zur Zahlung;

g)    Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers bzw. Auftraggebers, wenn dieser ein Geschäftssubjekt ist;

h)    Name und Sitz des Rechnungsempfängers, wenn dieser ein Geschäftssubjekt ist;

i)      Nummer der ursprünglichen Rechnung im Falle einer Berichtigung.

 

4.     Aufbewahrung von Verkehrsdaten

 

Jeder Aussteller und Empfänger, mit Ausnahme von Verbrauchern, muss die E-Rechnungen gemäß den gesetzlichen Anforderungen aufbewahren. Anbieter von E-Plattformen sowie Geschäftssubjekte, die E-Rechnungen und -Dokumente direkt austauschen, müssen die Verkehrsdaten über ausgetauschte E-Rechnungen zwei Jahre lang nach Erhalt oder Versendung aufbewahren. Der Mindestumfang der Verkehrsdaten umfasst die Identifikationsnummer der E-Rechnung, das Datum der Versendung und des Erhalts, die Identifikationsdaten des Ausstellers und Empfängers sowie Angaben zur Zustellung der E-Rechnung und des E-Dokuments. Die Identifikationsdaten des Ausstellers oder Empfängers müssen mindestens die Steuernummer enthalten.

 
 
 

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