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Abgabenrechtliche und andere Änderungen im Jahr 2025

  • Autorenbild: Michael Knaus
    Michael Knaus
  • 18. Apr.
  • 8 Min. Lesezeit

Die Nationalversammlung hat am 14.11.2024 Novellen verschiedener Abgabengesetze verabschiedet. Nach einem Veto zu einzelnen Gesetzesbestimmungen haben einige Gesetzesnovellen erst mit dem 26.11.2024 Rechtskraft erlangt bzw. werden sie diese am 6. Dezember erlangen. Hauptaugenmerk der Novellen ist den erläuternden Bemerkungen folgend die Stärkung der Konkurrenzfähigkeit, die Erhöhung der Attraktivität für fremde Arbeitskräfte und die Förderung der Innovation und der Investitionstätigkeit. Einige der Änderungen, die im Wesentlichen ab dem 1.1.2025 in Kraft treten, seinen nachstehend dargestellt:


1.    Körperschaftsteuergesetz


a)    Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen


Die Unterkapitalisierungsbestimmung (Art 32 KStG), welche in 2024 neben der EBITDA-Grenze die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen beschränkt, wird gestrichen. Die Unterkapitalisierungs-bestimmung hat die Abzugsfähigkeit von Zinsen auf Fremdkapital, welches das Verhältnis von Fremdkapital zu Eigenkapital im Verhältnis 4:1 übersteigt, beschränkt. Die für 2024 eingeführte EBITDA-Grenze wird insofern gelockert, als neben der 30%igen EBITDA-Grenze für den Zinsüberhang der Absolutbetrag des Zinsüberhanges auf 3 Mio EUR erhöht wird. Es kommt der höhere der beiden Werte zur Anwendung. Die EBITDA-Grenze gilt nicht - wie vielfach angenommen - für Zinsen von verbunden Unternehmen, sondern für alle Unternehmen, welche einen mittelbaren oder unmittelbaren Mehrheitsgesellschafter von mindestens 25% haben. Der Zinsüberhang ermittelt sich aus der Differenz zwischen Finanzerträgen und Finanzaufwendungen.


b)    Beschränkung der Verlustvortragsfähigkeit


Bis zum 31.12.2024 gilt, dass die Vortragsfähigkeit von Verlusten uneingeschränkt ist. Ab dem 1.1.2025 wird die Abzugsfähigkeit von Verlusten einer Beschränkung zugeführt. Neue Verluste ab dem 1.1.2025 können für maximal fünf Jahre vorgetragen und verrechnet werden. Verluste, welche vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstanden sind, somit „alte Verluste“ können in den nächsten fünf Jahren mit Gewinnen verrechnet werden.


c)     Begünstigung für den „digitalen und grünen Übergang“


Für das Jahr 2022 wurden zahlreiche Begünstigen für den digitalen und grünen Übergang eingeführt. 40% des Investitionsbetrages konnten die steuerliche Bemessungsgrundlage kürzen. Das Problem war jedoch die fehlende Vortragsfähigkeit und auch ein fehlender Mechanismus bei Investitionen, die mehrere Jahre dauerten. Die Begünstigung musste im Jahr des Erwerbes geltend gemacht werden. Ab 1.1.2025 gilt für Investitionen in den digitalen und grünen Übergang eine Vortragsfähigkeit von 5 Jahren. Weiterhin gilt, dass die Begünstigung das Vorhandensein einer steuerlichen Bemessungsgrundlage voraussetzt. 


d)    Ausgabenpauschalierung bei Körperschaftsteuersubjekten


Bei Kapitalgesellschaften wird die Möglichkeit der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage mittels Ausgabenpauschale abgeschafft. Nachdem in den letzten Jahren zahlreiche Modifikationen - die in bestimmten Situationen vorliegende - ertragsteuerliche Attraktivität beschnitten haben, kommt mit dem 31.12.2025 nun endgültig das Ende.


2.    Mehrwertsteuergesetz


a)    Kleinunternehmerregelung


Die Grenze zur mehrwertsteuerlichen Registrierungspflicht wird von 50 TEUR auf 60 TEUR erhöht.


b)    Steuerfreigeie ig Lieferungen und Leistungen


Für Kleinunternehmer wird eine Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht für Leistungen in andere Mitgliedstaaten eingeführt, wenn der Kleinunternehmer im aktuellen und im vorangegangenen Jahr innerhalb der EU keinen Umsatz über 100 TEUR ausgeführt hat. Ein Kleinunternehmen der die gesetzlichen Bedingungen einhält und die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht in einem anderen Mitgliedstaat geltend machen möchte, muss hiervon als Voraussetzung für die steuerfreie ig Lieferung / Leistung im Voraus die Finanzverwaltung informieren. Diese teilt dem Kleinunternehmer eine Individuelle Identifikationsnummer zur Ermöglichung steuerfreier ig Lieferungen / Leistungen zu. Die individuelle Identifikationsnummer erhält die Endung „-EX“) und verpflichtet zur Abgabe von Quartalsberichten.


Die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht wird auch für fremde EU-Unternehmer eingeführt, die in Slowenien einen Umsatz über 60 TEUR ausführen. Bislang konnten fremde Unternehmer die Kleinunternehmerregel in Slowenien nicht geltend machen. Unternehmer aus Drittländern bleiben von der Anwendung der Kleinunternehmerregel weiterhin ausgeschlossen.

 

c)     Mehrwertsteuerliche Organschaft


Rechtlich selbständige Unternehmer, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verbunden sind, und nicht in der Krise sind, können eine mehrwertsteuerliche Gruppe bilden. Eine finanzielle Verbindung liegt ab einer 50%igen Beteiligung vor. Eine wirtschaftliche Verbundenheit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige


·         überwiegend die gleiche Tätigkeit ausführt oder

·         Tätigkeiten, die voneinander abhängig sind oder sich ergänzen oder

·         Tätigkeiten, die zur Gänze oder Teilweise zum Nutzen anderer Steuerpflichtiger ausgeführt werden.

Eine organisatorische Verbundenheit liegt vor, wenn die Unternehmer zur Gänze oder Teilweise unter einheitlicher Leitung stehen oder einer einheitlichen Strategie der geschäftlichen Leistung stehen.


Die Bestimmungen über die Organschaft können ab dem 1.1.2026 angewendet werden.


d)    Mehrwertsteuersatz für Süßgetränke

 

Bislang war für Süßgetränke der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 9,5% anzuwenden. Ab dem 1.1.2025 wird für Getränke denen Zucker oder Süßstoffe hinzugeführt wird, sowie Konzentraten zur Vorbereitung solcher Getränke (z.B. Energiegetränke, kohlensäurehaltige Getränke, Getränke mit beigemengtem Zucker oder Süßstoff, Fruchtgetränke, Schokolade-, Vanille- oder Haselnussmilch, Kaffeegetränke …) der Regelsteuersatz von 22% angewendet.


e)    Änderung bei den Aufzeichnungspflichten


Ab dem 1.7.2025 besteht im Rahmen der Aufzeichnungspflichten die Verpflichtung die Aufzeichnung über Mehrwertsteuerpflichten und geltend gemachte Vorsteuern („Buch der Ausgangs- und Eingangsrechnungen“) zwingend dem Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Frist, somit bis zum Ende des Monats des der Berichtsperiode folgendem Monats zu übermitteln. Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung ist das Buch der Ausgang- und Eingangsrechnungen nur auf Verlangen der Finanzverwaltung vorzulegen. 


Auf Basis der vorgelegten Unterlagen wird die Finanzverwaltung eine vorausgefüllte Mehrwertsteuererklärung für die Steuerpflichtigen erstellen. Diese soll sodann für die Steuerpflichtigen mittels Finanzonline zur Verfügung stehen, wenn diese das Buch der Ausgangs- und Eingangsrechnungen mindestens 3 Tage vor der Frist zur Abgabe der Mehrwertsteuererklärung einreichen.


f)      Vorsteuerabzug bei der IST-Besteuerung


Für Unternehmer die der Soll-Besteuerung unterliegen wird eine neue Regel eingeführt, wenn diese Lieferungen oder Leistungen von Unternehmern, die der IST-Besteuerung unterliegen beziehen. Diese Unternehmen werden erst nach der Bezahlung der Eingangsrechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Unternehmer, die der IST-Besteuerung unterliegen, werden auf den Ausgangsrechnung klar anführen müssen, dass sie der IST-Besteuerung unterliegen (»Posebna ureditev – plačana realizacija«).

 

g)    Begrenzung der Auszahlung von Vorsteuerguthaben


Die Übertragung von Vorsteuerguthaben in folgende Mehrwertsteuerperioden sowie die Möglichkeit Auszahlungsanträge von Vorsteuerguthaben zu stellen wird auf fünf Jahre begrenzt. Die Begrenzung gilt für MEST-Perioden ab dem 1.1.2025. Für bereits bestehende Vorsteuerguthaben wird die Übertragung und Auszahlung mit dem 31. Dezember 2030 beschränkt.




3.    Einkommensteuer


a)    „Zuzugsbegünstigung“ für Dienstnehmer


Bestimmte Personen die Einkünfte aus einem Dienstverhältnis beziehen wird für die Dauer von 5 Jahren eine 7%ige Verringerung der Einkommensteuer zugestanden, wenn dieses in die Steuerpflicht in Slowenien eintreten und zuvor in Slowenien zwei Jahre weder Einkünfte aus einem Dienstverhälts noch aus Tätigkeiten („gewerbliche Einkünfte“) hatten, das 40 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mindestes das Doppelte slowenische Durchschnittsgehalt beziehen.


b)    Förderung der Mitarbeiterbeteiligung


Für Mitarbeiter innovativer Start-up-Unternehmen – bei entsprechender Registrierung -  wird bei der Gewährung von Unternehmensanteilen der Zeitpunkt des Sachbezuges auf den Veräußerungszeitpunkt verschoben. Zur Besteuerung kommt es weiters, wenn seit dem Erwerb bereits 10 Jahre vergangen sind, das Dienstverhältnis endet oder der Dienstgeber liquidiert, umgegründet wird oder keine Steuerpflicht mehr in Slowenien besteht. Bemessungsgrundlage für den Sachbezug ist der Wert der Anteile im Zeitpunkt der Gewährung.


c)     Sachbezug von Elektrofahrzeugen


Bis einschließlich 2029 unterliegt die private Nutzung von Elektrofahrzeugen keinem Sachbezug. Sodann wird der Sachbezug auf Basis von 0,75% der Anschaffungskosten des Elektrofahrzeuges berechnet. Die Anschaffungskosten vermindern sich entsprechend der allgemeinen Regelung (jährliche Verminderung von 15% bis zum 4 Jahr und sodann jeweils 10%, mit einem Restwert von 10%),


Die Zurverfügungstellung elektrischer Energie zum Aufladen von Elektrofahrzeugen sowie die Nutzung von Dienstfahrädern bis zu Bruttoanschaffungskosten von 2.000,00 EUR sind von der Sachbezugsbesteuerung ausgenommen.


d)    Sachbezug bei Haftpflichtversicherungen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder


Die Bemessungsgrundlage für die Einbindung in eine Haftpflichtversicherung wird mit 1% des monatlichen Bruttogehalts des Dienstnehmers festgesetzt. Soweit kein Dienstverhältnis vorliegt ist ebenso 1% des laufenden steuerpflichtigen Bezugs, mindestens jedoch 2% des slowenischen monatlichen Durchschnittsgehalts heranzuziehen. Eine Sachbezugsbesteuerung ist spätestens zum 31.12. bzw dem Bilanzstichtag vorzunehmen; bei unregelmäßigen Auszahlungen sind auch die noch nicht der Sachbezugsbesteuerung unterliegenden Monate zu erfassen.


e)    Änderung bei der Ausgabenpauschalierung


Einkünfte von Einzelunternehmern, die Ihre Bemessungsgrundlage durch Ausgabenpauschalierung ermitteln, werden erneut höher besteuert. Insbesondere gilt jedoch zu beachten, dass ein Dienstnehmer für die Zuordnung zur Pauschalierungsgruppe nicht mehr Relevant ist. Abgestellt wird nur noch auf den Umstand, ob der Einzelunternehmer aufgrund seines Einzelunternehmens der Pflichtsozialversicherung unterliegt.

 

Soweit das Einzelunternehmen die Pflichtversicherung begründet, somit „Hauptberufliche Einzelunternehmer“ kann ein 80%iges Ausgabenpauschale bis zu 60 TEUR berücksichtigt werden. Einzelunternehmer, die aufgrund eines Dienstverhältnisses in die Pflichtversicherung eingebunden sind („Nebenberufliche Einzelunternehmer“), können Absetzbeträge in unterschiedlicher Höhe bis zu 30 TEUR geltend machen.

Nebenberufliche Einzelunternehmer

Umsatz

Ausgabenpauschale

bis 12.500 EUR

80%

von 12.500 EUR bis 30.000 EUR

40% über 12.500 EUR

über 30.000 EUR

0% über 30.000 EUR

Hauptberufliche Einzelunternehmer

Umsatz

Ausgabenpauschale

bis 60.000 EUR

80%

über 60.000 EUR

0% über 60.000 EUR

Die Ermittlung mittels Ausgabenpauschalierung ist ausgeschlossen, wenn der durchschnittliche Umsatz von zwei aufeinanderfolgenden Jahren bei nebenberuflichen Einzelunternehmern 30.000 EUR und bei Hauptberuflichen Einzelunternehmern 60.000 EUR überschreitet. Soweit die Voraussetzungen für die Zuordnung nicht in beiden Jahren erfüllt sind, darf der durchschnittliche Umsatz 45.000 EUR betragen.


Hervorzuheben ist, dass ab dem 1.1.2025 eine erhöhte Offenlegungspflicht für Geschäftsbeziehungen mit verbundenen Unternehmen und Personen mit denen ein Dienstverhältnis besteht, eingeführt wird.

 

f)      Verlustvortragsfähigkeit, sonstige Begünstigungen  

 

Bis zum 31.12.2024 ist die Verlustvortragsfähigkeit uneingeschränkt gegeben. Ab dem 1.1.2025 wird die Vortragsfähigkeit von Verlusten auf 5 Jahre beschränkt. Die bis zum 31.12.2024 entstanden Verluste, sog. „alte Verluste“ können 5 Jahre, somit bis zum 31.12.2029 verrechnet werden.


Die Beschränkung der Verlustverrechnung mit 50% der steuerlichen Bemessungsgrundlage bzw bei gleichzeitiger der Geltendmachung von sonstigen Begünstigungen (z.B. Investitionsfreibetrag) mit 63% der steuerlichen Bemessungsgrundlage bleib unverändert.


Die Steuerbegünstigung aus Investitionen in den „digitalen und grünen Übergang“ waren ab der Einführung bis zum 31.12.2024 nicht vortragsfähig. Ihre Geltendmachung setzte eine positive steuerliche Bemessungsgrundlage voraus. Ab dem 1.1.2025 wird eine fünfjährige Vortragsfähigkeit eingeführt. Im Rahmen der Begünstigung in den digitalen und grünen Übergang kürzen 40% der Investitionen die steuerliche Bemessungsgrundlage.


Spenden an NGO´s die dem Schutz vor Natur und sonstigen Naturkatastrophen im öffentlichen Interesse verschrieben sind, werden in den begünstigen Spenderkreis aufgenommen. Spenden bis zu 0,2% der steuerpflichtigen Erlöse an solche Organisationen kürzen die steuerliche Bemessungsgrundlage.

 

4.    Gesetz über die steuerliche Bestätigung von Rechnungen

 

a)    Automatenverkauf


Ab dem 1.1.2026 wird die Ausnahme von der Rechnungsausstellungspflicht im Einklang mit dem Mehrwertsteuergesetz auf alle Automatenarten ausgedehnt, sodass  - mit einigen Ausnahmen – sowohl Automaten zum Verkauf von Waren als auch zum Verkauf von Dienstleistungen erfasst sind. Durch die Novelle mit dem Gesetz über die steuerliche Bestätigung von Rechnungen wird die Übermittlung von Rechnungsdaten von Automaten auf diese ausgeweitet.


5.    Gesetz über die Massenbewertung von Liegenschaften

 

Im Jahr 2025 werden den Eigentümern von Liegenschaften letztmalig die Werte („steuerliche Verkehrswerte“) Ihrer Liegenschaften schriftlich zugestellt. Wie bereits jetzt wird sodann jederzeit die Einsichtnahme in das öffentliche Register im www möglich sein (www.e-prostor.gov.si).

 

6.    Die neue Standardklassifikation der Tätigkeiten (SKD 2025)


Ab dem 1.1.2025 gilt die neue Standardklassifikation der Tätigkeiten (SKD 2025) und ersetzt die aktuelle geltenden SKD 2008. Die meisten Änderungen betreffen die Informations- und Kommunikationstechnologie.


Die bei AJPES hinterlegten Haupttätigkeiten werden automatisch auf die SKD 2025 umgestellt, wenn eine 1:1 Änderung erfolgte. Soweit die aktuelle Tätigkeit auf mehre Tätigkeiten aufgeteilt wird, müssen die beim AJPES registrierten Unternehmen mittels einer Internetapplikation beim AJPES die richtige Hauttätigkeit melden.

 

7.    Änderungen im Gesellschaftsrecht


Ab dem 1.1.2025 kommen neue Größenkriterien im Gesellschaftsrecht zur Anwendung. Diese Kriterien gelten für Geschäftsjahre, die im Jahr 2024 beginnen. Hervorzuheben ist, dass für die Pflichtprüfung folgende Kriterien gelten:


Bilanzsumme      5 Mio EUR

Umsatzerlöse   10 Mio EUR


Die maßgebliche Mitarbeiterzahl bleibt mit 50 unverändert. Mit dem Erreichen von zwei der drei angeführten Größenkriterien tritt die Prüfungspflicht ein.


Große Unternehmen (Bilanzsumme > 25 MIO EUR, Umsatzerlöse > 50 Mio EUR,  > 250 Mitarbeiter) müssen in Ihren Jahresabschluss, welcher nach dem 1.1.2025 endet, einen Nachhaltigkeitsbericht, welcher auch Gegenstand der Pflichtprüfung ist, aufnehmen.


Bis zum 1.1.2026 müssen alle Gesellschaften an der Geschäftsanschrift sichtbar Ihre Firmentafel anbringen.


8.    Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge

 

Ab dem 1.7. 2025 werden die Sozialversicherungsbeiträge durch einen neuen Beitrag ergänzt. Mit dem Gesetz über die langfristige Pflege wird ein neuer Pflichtsozialversicherungsbeitrag eingeführt um die langfriste Pflege von älteren Personen finanzieren zu können. Der Pflichtbetrag beträgt sowohl für den Dienstgeber als auch den Dienstnehmer 1%, sodass ab 1.Juli 2025 sie Dienstgeberbeiträge 23,10% und die Dienstnehmerbeiträge 17,10% betragen. Bei den Einkünften aus Nichtselbständiger Arbeit wird weiterhin keine Höchstbeitragsgrundlage eingeführt.


9.    Verrechnung von Netzgebühren

 

Ab dem 1. Oktober gelten sowohl für Privat als auch Gewerbekunden neue Kriterien für die Abrechnung von Netzgebühren. Für die Abrechnung wird ein 15-Minuten-Intervall eingeführt, in Saisonen (November bis Februar und März bis Oktober) und Zeitfenster unterteilt sowie auf den vereinbarten und den übermäßigen Verbrauch abgestellt.


Kunden steht ein Internetportal zur Verfügung (www.mojelektro.si) bei dem sowohl der Verbrach ersichtlich ist als auch die oben angeführten Parameter einer Änderung zugeführt werden können (Änderung von Verbrauchsdaten in unterschiedlichen Zeitfenster). Je konkreter und zutreffender der Verbraucht festgelegt wird, umso niedriger die Netzgebühr.

 
 
 

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