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Änderungen im Bereich der Ausgabenpauschalierung von Einzelunternehmern (s.p.)

vor 2 Tagen
2 Min. Lesezeit

Die Nationalversammlung der Republik Slowenien hat am 11. November 2025 im dringlichen Gesetzgebungsverfahren das Gesetz über den Anspruch auf das Wintergeld sowie über die Reform der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage unter Berücksichtigung eines Ausgabenpauschales verabschiedet. Die gesetzlichen Neuerungen über die Ausgabenpauschalierung von Einzelunternehmern (s.p.) gelten für das Kalenderjahr 2026. Nachstehend werden die wesentlichen Änderungen dargestellt.


1.     Eintritt in das System der pauschalen Ermittlung der Betriebsausgaben


Ein Steuerpflichtiger, der für das Jahr 2026 von der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage auf Basis der tatsächlichen Betriebsausgaben zur Ausgabenpauschalierung wechselt, kann dies unter der Voraussetzung, dass seine Umsätze im Jahr 2025


·      EUR 50.000 nicht überschritten (zuvor EUR 30.000), oder

·      EUR 120.000 nicht überschritten (zuvor EUR 60.000) wenn der Einzelunternehmer im Kalenderjahr für mindestens 9 Monate in die Pflichtversicherung eingebunden war.


Eine wesentliche Neuerung ist, dass ein Steuerpflichtiger, der aus dem System der Ausgabenpauschalierung ausgeschieden ist oder seine Tätigkeit eingestellt hat, erst nach Ablauf von fünf Steuerjahren erneut in die Gewinnermittlung durch Ausgabenpauschalierung wechseln kann.


2.     Austritt aus dem System der pauschalen Ermittlung der Betriebsausgaben


Ein Steuerpflichtiger ist verpflichtet, die Steuerbemessungsgrundlage für das jeweilige Steuerjahr auf Basis der tatsächlichen Umsätze und Betriebsausgaben zu ermitteln sowie Bücher zu führen, wenn der Durchschnitt der Jahresumsätze in den zwei aufeinanderfolgenden vorangegangenen Steuerjahren folgende Beträge überschreitet:

  • EUR 120.000 bei Einbindung von mindestens 9 Monaten in die Pflichtversicherung aufgrund des Einzelunternehmens (»Vollzeit-s.p.« in beiden vorangegangenen Jahren),

  • EUR 50.000, sofern aufgrund des Einzelunternehmens keine Pflichtversicherung vorlag (»Teilzeit-s.p.« in beiden vorangegangenen Jahren),

  • EUR 85.000, sofern keine der beiden vorgenannten Voraussetzungen zutrifft (in einem Jahr »Vollzeit-s.p.«, im anderen Jahr »Teilzeit-s.p.«).


Diese Grenzen sind bereits im Kalenderjahr 2026 auf Grundlage der durchschnittlichen Umsätze von 2024 und 2025 maßgeblich.


Bei der Berechnung der durchschnittlichen Umsätze für Zwecke des Ausscheidens aus dem System der Ausgabenpauschalierung wird nun auch das Steuerjahr berücksichtigt, in dem der Steuerpflichtige keine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, wobei die Umsätze für dieses Jahr mit null angesetzt werden. Bei hohen Umsätzen im ersten Geschäftsjahr kann dies dazu führen, dass der Steuerpflichtige bereits nach dem ersten Jahr aus dem System der Ausgabenpauschalierung ausscheiden muss.


3.     Änderung der Steuersätze bei pauschaler Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage

 

Mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2026 ändern sich die Einkommensteuersätze bei pauschaler Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage.

 

Ø  Steuerpflichtige, die als Einzelunternehmer ununterbrochen mindestens 9 Monate in die Pflichtversicherung eingebunden waren (Vollzeit-s.p.)

 

Der Einkommensteuersatz von der Bemessungsgrunde (Umsatz abzüglich Ausgabenpauschale) beträgt bis EUR 72.000 20% und für den darüberhinausgehenden Betrag 35 %. Das Ausgabenpauschale wird wie folgt ermittelt und eingeschliffen:

 

Vollzeit-s.p.

Jahresumsatzerlöse

Ausgabenpauschale

bis EUR 60.000

80%

über EUR 60.000

0% über EUR 60.000

  

„Teilzeit-s.p.“ bzw. Steuerpflichtige, die aufgrund des Einzelunternehmens nicht für mindestens 9 Monate in die Pflichtversicherung eingebunden waren (Teilzeit-s.p.)

 

Der Einkommensteuersatz von der Bemessungsgrunde (Umsatz abzüglich Ausgabenpauschale) beträgt bis EUR 33.000 20% und für den darüberhinausgehenden Betrag 35 %. Das Ausgabenpauschale wird wie folgt ermittelt und eingeschliffen:

 

Teilzeit-s.p.

Jahresumsatzerlöse

Ausgabenpauschale

bis EUR 12.500

80%

von EUR 12.500 bis EUR 30.000

40% über EUR 12.500

über EUR 30.000

0% über EUR 30.000

 

Ihr KM Consulting team

 
 
 

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