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Verpflichtende Kollektivverhandlungen zur zusätzlichen Pensionsversicherung

vor 8 Stunden
2 Min. Lesezeit

Die Novelle des Gesetzes über die Pensions- und Invaliditätsversicherung (ZPIZ-2O, Amtsblatt der RS Nr. 90/25) führt für Arbeitgeber die Verpflichtung ein, Kollektivverhandlungen über die Einführung einer kollektiven zusätzlichen Pensionsversicherung durchzuführen. Die Novelle verpflichtet Arbeitgeber jedoch nicht dazu, eine solche Versicherung in jedem Fall einzurichten und zu finanzieren, sondern sieht lediglich die Verpflichtung vor, ein Verfahren der Kollektivverhandlungen über deren Einführung durchzuführen.


Die Verpflichtung zur Durchführung von Kollektivverhandlungen gilt für Arbeitgeber, die:

-         am 1. Januar 2026 mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt haben und

-   für ihre Arbeitnehmer noch keine kollektive zusätzliche Pensionsversicherung eingerichtet haben.


Diese Arbeitgeber müssen das Verfahren der Kollektivverhandlungen spätestens bis zum 1. Januar 2028 durchführen. Arbeitgeber, die die Voraussetzung von mehr als 10 Arbeitnehmern erst nach dem 1. Januar 2026 erfüllen, müssen das Verfahren innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag durchführen, an dem sie diese Voraussetzung erfüllen.


Zur Gewährleistung der Transparenz und Nachweisbarkeit wird empfohlen, dass die Arbeitgeber das Verfahren entsprechend planen und dokumentieren. Die Kollektivverhandlungen werden mit der repräsentativen Gewerkschaft beim Arbeitgeber geführt; sofern keine Gewerkschaft besteht, mit dem Betriebsrat. Gibt es beim Arbeitgeber weder eine Gewerkschaft noch einen Betriebsrat, werden die Verhandlungen unmittelbar mit den Arbeitnehmern geführt.


Wird eine Einigung erzielt, wird die kollektive zusätzliche Pensionsversicherung durch den Abschluss eines Vertrags über die Gestaltung eines Pensionsplans bzw. durch den Beitritt zu einem bereits genehmigten Pensionsplan eingerichtet. Im Rahmen der Vereinbarung werden insbesondere die Bedingungen für die Einbeziehung der Arbeitnehmer in die Versicherung, die Höhe der Beiträge bzw. die Methode zu deren Festlegung, der Versicherungsträger sowie weitere Bedingungen für die Durchführung des Pensionsplans geregelt. Dabei ist mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Mindestjahresprämie zu berücksichtigen, die für das Jahr 2026 432,61 EUR pro Arbeitnehmer beträgt.


Die Einführung einer kollektiven zusätzlichen Pensionsversicherung kann sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer Vorteile bringen. Prämien, die der Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmer einzahlt, unterliegen nicht den Sozialversicherungsbeiträgen und gelten nicht als Sachbezug des Arbeitnehmers. Bei Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber für die geleisteten Prämien eine Verringerung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer geltend machen. Die steuerliche Begünstigung kann bis zur Höhe von 24 % der Pflichtbeiträge zur Pensions- und Invaliditätsversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden, jedoch höchstens bis zum gesetzlich festgelegten Jahresbetrag, der für das Jahr 2026 3.224,18 EUR pro Arbeitnehmer beträgt.


Für Arbeitnehmer stellen die Zahlungen des Arbeitgebers in die Kollektiv-Zusatzpensionsversicherung eine Art zusätzlicher Arbeitsvergütung dar (monatliche Überweisungen auf persönliche Konten der Zusatzpensionsversicherung), die für eine zusätzliche Rente bestimmt sind. Arbeitnehmer können auch eigene Mittel in den Pensionsplan einzahlen. Arbeitnehmer können zusätzlich eigene Mittel in den Pensionsplan einzahlen. Wenn der Arbeitgeber den gesamten verfügbaren Betrag der steuerlichen Begünstigung nicht ausschöpft, können Arbeitnehmer den nicht ausgeschöpften Teil für eigene Einzahlungen geltend machen und dadurch ihre Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer zusätzlich reduzieren.


Wird im Rahmen der Kollektivverhandlungen keine Einigung erzielt, unterzeichnen der Arbeitgeber und die Vertreter der Arbeitnehmer eine Erklärung, dass keine Einigung erzielt wurde, und übermitteln diese an die Arbeitsinspektion der Republik Slowenien.


Wir empfehlen Arbeitgebern, rechtzeitig zu prüfen, ob sie zur Durchführung eines Verfahrens der Kollektivverhandlungen verpflichtet sind, und eine ordnungsgemäße Vorbereitung sowie Dokumentation aller damit verbundenen Aktivitäten sicherzustellen.


Ihr KM Consulting Team

 
 
 

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